Gesetze / Straßenverkehrs-Ordnung
StVO§ 51 Besondere Kostenregelung
Stand: 10.06.2019
Die Kosten der Zeichen 386.1, 386.2 und 386.3 trägt abweichend von § 5b Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes derjenige, der die Aufstellung dieses Zeichens beantragt.
Änderungsverlauf
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18.12.2020 Ausfertigung
§ 51 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I 3047)
BGBl. 2020 I S. 3047
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15.09.2015 Ausfertigung
§ 51 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. September 2015 (BGBl. I 1573)
BGBl. 2015 I S. 1573
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.